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1.Ziffer eins in der Gewährung von Geldleistungen,
2.Ziffer 2 in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 entsprechen, geeigneter Weise,in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, entsprechen, geeigneter Weise,
3.Ziffer 3 in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.
1.Ziffer eins in der Gewährung von Geldleistungen,
2.Ziffer 2 in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 entsprechen, geeigneter Weise,in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, entsprechen, geeigneter Weise,
3.Ziffer 3 in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.