§ 9 VoGrG

Volksgruppengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1977 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Förderung kann

    1.Ziffer eins in der Gewährung von Geldleistungen,

    2.Ziffer 2 in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 entsprechen, geeigneter Weise,in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, entsprechen, geeigneter Weise,

    3.Ziffer 3 in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.

  2. (2)Absatz 2Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind Vereinen, Stiftungen und Fonds, die ihrem Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen (Volksgruppenorganisationen), für bestimmte Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Vereinen, Stiftungen und Fonds, die ihrem Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen (Volksgruppenorganisationen), für bestimmte Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.
  3. (3)Absatz 3Den Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich der Anwendung des Abs. 2 Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen gleichzuhalten.Den Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich der Anwendung des Absatz 2, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Leistungen gemäß Abs. 1 können Volksgruppenorganisationen auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden.Leistungen gemäß Absatz eins, können Volksgruppenorganisationen auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden.
  5. (5)Absatz 5Leistungen gemäß Abs. 1 können auch Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt werden, die zur Durchführung der Abschnitte IV und V notwendig sind und die Leistungskraft der betreffenden Gebietskörperschaft übersteigen.Leistungen gemäß Absatz eins, können auch Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt werden, die zur Durchführung der Abschnitte römisch IV und römisch fünf notwendig sind und die Leistungskraft der betreffenden Gebietskörperschaft übersteigen.
  6. (6)Absatz 6Der Bund ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit verpflichtet, die Gebietskörperschaften, von denen eine Förderung desselben Vorhabens erwartet werden kann, über die von ihm in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich über die auf Grund dieses Abschnittes getroffenen Maßnahmen zu berichten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1977 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Förderung kann

    1.Ziffer eins in der Gewährung von Geldleistungen,

    2.Ziffer 2 in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 entsprechen, geeigneter Weise,in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, entsprechen, geeigneter Weise,

    3.Ziffer 3 in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.

  2. (2)Absatz 2Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind Vereinen, Stiftungen und Fonds, die ihrem Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen (Volksgruppenorganisationen), für bestimmte Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Vereinen, Stiftungen und Fonds, die ihrem Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen (Volksgruppenorganisationen), für bestimmte Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.
  3. (3)Absatz 3Den Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich der Anwendung des Abs. 2 Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen gleichzuhalten.Den Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich der Anwendung des Absatz 2, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen gleichzuhalten.
  4. (4)Absatz 4Leistungen gemäß Abs. 1 können Volksgruppenorganisationen auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden.Leistungen gemäß Absatz eins, können Volksgruppenorganisationen auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden.
  5. (5)Absatz 5Leistungen gemäß Abs. 1 können auch Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt werden, die zur Durchführung der Abschnitte IV und V notwendig sind und die Leistungskraft der betreffenden Gebietskörperschaft übersteigen.Leistungen gemäß Absatz eins, können auch Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt werden, die zur Durchführung der Abschnitte römisch IV und römisch fünf notwendig sind und die Leistungskraft der betreffenden Gebietskörperschaft übersteigen.
  6. (6)Absatz 6Der Bund ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit verpflichtet, die Gebietskörperschaften, von denen eine Förderung desselben Vorhabens erwartet werden kann, über die von ihm in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
  7. (7)Absatz 7Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich über die auf Grund dieses Abschnittes getroffenen Maßnahmen zu berichten.

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