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(1) Die Förderung kann
1. in der Gewährung von Geldleistungen,
2. in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 entsprechen, geeigneter Weise,
3. in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.
(2) Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind Vereinen, Stiftungen und Fonds, die ihrem Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen (Volksgruppenorganisationen), für bestimmte Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.
(3) Den Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich der Anwendung des Abs. 2 Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen gleichzuhalten.
(4) Leistungen gemäß Abs. 1 können Volksgruppenorganisationen auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden.
(5) Leistungen gemäß Abs. 1 können auch Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt werden, die zur Durchführung der Abschnitte IV und V notwendig sind und die Leistungskraft der betreffenden Gebietskörperschaft übersteigen.
(6) Der Bund ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit verpflichtet, die Gebietskörperschaften, von denen eine Förderung desselben Vorhabens erwartet werden kann, über die von ihm in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich über die auf Grund dieses Abschnittes getroffenen Maßnahmen zu berichten.
(1) Die Förderung kann
1. in der Gewährung von Geldleistungen,
2. in anderer für die Ausbildung und Betreuung von Volksgruppenangehörigen auf Sachgebieten, die den Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 entsprechen, geeigneter Weise,
3. in der Unterstützung von vom Volksgruppenbeirat unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des § 8 Abs. 1 vorgeschlagenen Maßnahmen bestehen.
(2) Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 sind Vereinen, Stiftungen und Fonds, die ihrem Zweck nach der Erhaltung und Sicherung einer Volksgruppe, ihres besonderen Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen (Volksgruppenorganisationen), für bestimmte Vorhaben zu gewähren, die geeignet sind, zur Verwirklichung dieser Zwecke beizutragen.
(3) Den Volksgruppenorganisationen sind hinsichtlich der Anwendung des Abs. 2 Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen gleichzuhalten.
(4) Leistungen gemäß Abs. 1 können Volksgruppenorganisationen auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben gewährt werden.
(5) Leistungen gemäß Abs. 1 können auch Gebietskörperschaften für Maßnahmen gewährt werden, die zur Durchführung der Abschnitte IV und V notwendig sind und die Leistungskraft der betreffenden Gebietskörperschaft übersteigen.
(6) Der Bund ist unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit verpflichtet, die Gebietskörperschaften, von denen eine Förderung desselben Vorhabens erwartet werden kann, über die von ihm in Aussicht genommenen Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
(7) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jährlich über die auf Grund dieses Abschnittes getroffenen Maßnahmen zu berichten.