(1)Absatz einsDie öffentlichen Verwalter haben Anspruch auf angemessene Entlohnung, deren Höhe unter Bedachtnahme auf Art und Umfang ihrer Tätigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens von dem zuständigen Bundesministerium (§ 1 Abs. 1) bestimmt wird. Die öffentlichen Verwa... mehr lesen...