(1)Absatz einsIst eine Verlassenschaft mit Schulden schwer belastet und ein minderjähriger oder sonst schutzberechtigter Erbe oder Pflichtteilsberechtigter daran beteiligt, für den die Belastung mit der auf ihn entfallenden tarifmäßigen Gebühr, besonders im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Ver... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. c und d sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 17. August 2015 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Verstorbene an diesem Tag oder danach gestorben ist.Paragraph eins, Absatz eins, Zi... mehr lesen...
§ 12.Paragraph 12, Über Anträge nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Pachtgegenstand ganz oder zum größeren Teil liegt. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen mit ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen gemäß § 1 können von dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1991 in Kraft treten.Verordnungen gemäß Paragraph eins, könne... mehr lesen...