§ 21 Sts-G

Stipendienstiftungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2005 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

2.

hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 1 der Bundeskanzler,

3.

hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,

4.

hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

5.

hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 4 die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, und

6.

hinsichtlich der Bestimmung des § 17 der Bundesminister für Finanzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2005 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur,

2.

hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 1 der Bundeskanzler,

3.

hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten,

4.

hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

5.

hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 4 die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, und

6.

hinsichtlich der Bestimmung des § 17 der Bundesminister für Finanzen.

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