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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 1 der Bundeskanzler, | |||||||||
3. | hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten, | |||||||||
4. | hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, | |||||||||
5. | hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 4 die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, und | |||||||||
6. | hinsichtlich der Bestimmung des § 17 der Bundesminister für Finanzen. |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 1 der Bundeskanzler, | |||||||||
3. | hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 2 die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten, | |||||||||
4. | hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 3 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, | |||||||||
5. | hinsichtlich der Bestimmung des § 9 Abs.1 Z 4 die Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, und | |||||||||
6. | hinsichtlich der Bestimmung des § 17 der Bundesminister für Finanzen. |