§ 13 Sts-G

Stipendienstiftungs-Gesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2005 bis 31.12.9999

Das zur Verwaltung der Stipendienstiftung erforderliche Personal ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen der Stipendienstiftung zu decken.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2005 bis 31.12.9999

Das zur Verwaltung der Stipendienstiftung erforderliche Personal ist vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltungskosten sind aus den Erträgen der Stipendienstiftung zu decken.

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