§ 6 Sts-G

Stipendienstiftungs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2005 bis 31.12.9999

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.

(2) Der Stiftungsvorstand wird durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt. § 9 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2005 bis 31.12.9999

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.

(2) Der Stiftungsvorstand wird durch die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Stiftungsrates bestellt. § 9 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4 und Abs. 5 gelten sinngemäß.

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