§ 9 Stellbg

Stellenbesetzungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) §§ 6 und 7 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, sind auf alle bei Unternehmen gemäß § 6 Abs. 1 nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes vorgenommenen Betrauungen (Wiederbetrauungen) mit einer Geschäftsführungsfunktion anzuwenden.

Stand vor dem 24.04.2012

In Kraft vom 01.03.1998 bis 24.04.2012

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.

(2) §§ 6 und 7 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, sind auf alle bei Unternehmen gemäß § 6 Abs. 1 nach dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes vorgenommenen Betrauungen (Wiederbetrauungen) mit einer Geschäftsführungsfunktion anzuwenden.

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