§ 3 Stellbg

Stellenbesetzungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.9999

(1) Bewerber um eine nach diesem Bundesgesetz ausgeschriebene Stelle haben in ihrer Bewerbung die Gründe dafür anzuführen, die sie für die Besetzung dieser Stelle als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungen sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige Organ zu richten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.9999

(1) Bewerber um eine nach diesem Bundesgesetz ausgeschriebene Stelle haben in ihrer Bewerbung die Gründe dafür anzuführen, die sie für die Besetzung dieser Stelle als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungen sind unmittelbar an das zur Bestellung zuständige Organ zu richten.

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