(1)Absatz einsApotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln ist, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nur gestattet1.Ziffer einsden Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitte... mehr lesen...
BefähigungsprüfungPrüfungsgebühr in Prozenten des im § 5 Abs. 2 genannten BeamtengehaltesPrüfungsgebühr in Prozenten des im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Beamtengehaltes1.Baumeister63 Prozent2.Bauträger22 Prozent3.Berufsdetektive16 Prozent4.Bewachungsgewerbe10 Prozent5.Brunnenmeister42 Prozent... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent des gemäß § 5 als Prüfungsgebühr bestimmten Betrags an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung mit der Maßgabe zu entrichten, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Die Entschädig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 454/1993, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweil... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Der Prüfungskandidat hat die Kosten für die zur Durchführung der fachlichen Arbeiten benötigten Materialien und Einrichtungen zu tragen. Werden diese Materialien und Einrichtungen von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung gestellt, so sind sie dem Prüfungskandidaten gegen Bezah... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Anmeldung hat der Prüfungskandidat zu erklären, zu welchem Prüfungsteil oder zu welcher Prüfung er antreten will. Der Anmeldung sind Belege anzuschließen, die dem Nachweis folgender Daten dienen:1.Ziffer einsFamilienname und Vorname,2.Ziffer 2Geburtsdatum,3.Ziffer 3akademisch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Prüfung angemeldete Person ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für die Person zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.(2)Absatz 2Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 454/1993, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bun... mehr lesen...
BefähigungsprüfungPrüfungsgebühr in Prozenten des im § 5 Abs. 2 genannten BeamtengehaltesPrüfungsgebühr in Prozenten des im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Beamtengehaltes1.Baumeister63 Prozent2.Bauträger22 Prozent3.Berufsdetektive16 Prozent4.Bewachungsgewerbe10 Prozent5.Brunnenmeister42 Prozent... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Der Prüfungskandidat hat die Kosten für die zur Durchführung der fachlichen Arbeiten benötigten Materialien und Einrichtungen zu tragen. Werden diese Materialien und Einrichtungen von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung gestellt, so sind sie dem Prüfungskandidaten gegen Bezah... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent des gemäß § 5 als Prüfungsgebühr bestimmten Betrags an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung mit der Maßgabe zu entrichten, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Die Entschädig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Prüfung angemeldete Person ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für die Person zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.(2)Absatz 2Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweil... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Anmeldung hat der Prüfungskandidat zu erklären, zu welchem Prüfungsteil oder zu welcher Prüfung er antreten will. Der Anmeldung sind Belege anzuschließen, die dem Nachweis folgender Daten dienen:1.Ziffer einsFamilienname und Vorname,2.Ziffer 2Geburtsdatum,3.Ziffer 3akademisch... mehr lesen...
Paragraph 8, Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in1.Ziffer einsAbu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.(2)Absatz 2Der Grundbetrag beträgt 8 WE.(3)Absatz 3Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden1.Ziffer eins1 900,67 € bei einer dauernden dienstliche... mehr lesen...
Paragraph eins, Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 94,32 €. Die Auslandsver... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.(2)Absatz 2Das Gesundheitstelematikgesetz, BGBl. I Nr. 179/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2010, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.Das Gesundheitstelematikgesetz, Bundesgesetzblatt Te... mehr lesen...
Wer entgegen § 16 Abs. 3 eine Person im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmunge... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat ein Zugangsportal zu1.Ziffer einsELGA und2.Ziffer 2eHealth-Anwendungen nach Maßgabe des 5. Abschnittszur Verfügung zu stellen, das die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die ein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich einen Patientenindex einzurichten und zu betreiben. Dieser dient:1.Ziffer einsder Überprüfung der eindeutigen Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) natürlicher Personen im Rahmen von ELGA oder anderen eHealth-Anwendungen sowieder Überprüfung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsELGA-Teilnehmer/innen haben elektronisch im Wege des Zugangsportals (§ 23) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (§ 17) das RechtELGA-Teilnehmer/innen haben elektronisch im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23,) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. g bis j der DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse an der Nutzung von ELGA ergibt sich insbesondere aus:Die Verwendung der Elektronischen Gesundheitsakte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister darf zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal betreiben.(2)Absatz 2Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang (§ 23) zuDieses Gesun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat zur1.Ziffer einsUnterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form,2.Ziffer 2Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie3.Ziffer 3Unterstützung... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (§ 2 Z 2).Dieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Übermittlung von Gesundhei... mehr lesen...