BefähigungsprüfungPrüfungsgebühr in Prozenten des im § 5 Abs. 2 genannten BeamtengehaltesPrüfungsgebühr in Prozenten des im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Beamtengehaltes1.Baumeister63 Prozent2.Bauträger22 Prozent3.Berufsdetektive16 Prozent4.Bewachungsgewerbe10 Prozent5.Brunnenmeister42 Prozent... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent des gemäß § 5 als Prüfungsgebühr bestimmten Betrags an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung mit der Maßgabe zu entrichten, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Die Entschädig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 454/1993, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweil... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Der Prüfungskandidat hat die Kosten für die zur Durchführung der fachlichen Arbeiten benötigten Materialien und Einrichtungen zu tragen. Werden diese Materialien und Einrichtungen von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung gestellt, so sind sie dem Prüfungskandidaten gegen Bezah... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Anmeldung hat der Prüfungskandidat zu erklären, zu welchem Prüfungsteil oder zu welcher Prüfung er antreten will. Der Anmeldung sind Belege anzuschließen, die dem Nachweis folgender Daten dienen:1.Ziffer einsFamilienname und Vorname,2.Ziffer 2Geburtsdatum,3.Ziffer 3akademisch... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Prüfung angemeldete Person ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für die Person zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.(2)Absatz 2Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 9. Juli 1993 über die Durchführung von Meisterprüfungen (Allgemeine Meisterprüfungsordnung), BGBl. Nr. 454/1993, tritt gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.Die Verordnung des Bun... mehr lesen...
BefähigungsprüfungPrüfungsgebühr in Prozenten des im § 5 Abs. 2 genannten BeamtengehaltesPrüfungsgebühr in Prozenten des im Paragraph 5, Absatz 2, genannten Beamtengehaltes1.Baumeister63 Prozent2.Bauträger22 Prozent3.Berufsdetektive16 Prozent4.Bewachungsgewerbe10 Prozent5.Brunnenmeister42 Prozent... mehr lesen...
§ 6.Paragraph 6, Der Prüfungskandidat hat die Kosten für die zur Durchführung der fachlichen Arbeiten benötigten Materialien und Einrichtungen zu tragen. Werden diese Materialien und Einrichtungen von der Meisterprüfungsstelle zur Verfügung gestellt, so sind sie dem Prüfungskandidaten gegen Bezah... mehr lesen...
§ 7.Paragraph 7, Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent des gemäß § 5 als Prüfungsgebühr bestimmten Betrags an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung mit der Maßgabe zu entrichten, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Die Entschädig... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie zur Prüfung angemeldete Person ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für die Person zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.(2)Absatz 2Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktri... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Prüfungsgebühr beträgt bei Durchführung der Meisterprüfung (Module 1, 2 und 3) 16 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweil... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn der Anmeldung hat der Prüfungskandidat zu erklären, zu welchem Prüfungsteil oder zu welcher Prüfung er antreten will. Der Anmeldung sind Belege anzuschließen, die dem Nachweis folgender Daten dienen:1.Ziffer einsFamilienname und Vorname,2.Ziffer 2Geburtsdatum,3.Ziffer 3akademisch... mehr lesen...
Paragraph 8, Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in1.Ziffer einsAbu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.(2)Absatz 2Der Grundbetrag beträgt 8 WE.(3)Absatz 3Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden1.Ziffer eins1 900,67 € bei einer dauernden dienstliche... mehr lesen...
Paragraph eins, Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 94,32 €. Die Auslandsver... mehr lesen...