§ 647 ABGB Berufung zum Vermächtnisnehmer

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 647.Paragraph 647,

Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§. 535) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde. Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (Paragraph 535,) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.

  1. (1)Absatz einsEin Vermächtnis (§ 535) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.Ein Vermächtnis (Paragraph 535,) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (§ 537) und die Erbfähigkeit (§§ 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 803 ff.) sind entsprechend anzuwenden.Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (Paragraph 537,) und die Erbfähigkeit (Paragraphen 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (Paragraphen 803, ff.) sind entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016
§ 647.Paragraph 647,

Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (§. 535) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde. Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses (Paragraph 535,) ist nothwendig, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person, die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werde.

  1. (1)Absatz einsEin Vermächtnis (§ 535) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.Ein Vermächtnis (Paragraph 535,) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (§ 537) und die Erbfähigkeit (§§ 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 803 ff.) sind entsprechend anzuwenden.Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (Paragraph 537,) und die Erbfähigkeit (Paragraphen 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (Paragraphen 803, ff.) sind entsprechend anzuwenden.