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Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses(1) Ein Vermächtnis (§. 535) ist nothwendiggründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person,auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.
(2) Die Bestimmungen über die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werdeVererblichkeit des Erbrechts (§ 537) und die Erbfähigkeit (§§ 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 803 ff.) sind entsprechend anzuwenden.
Zur Gültigkeit eines Vermächtnisses(1) Ein Vermächtnis (§. 535) ist nothwendiggründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, daß es von einem fähigen Erblasser, einer Person,auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.
(2) Die Bestimmungen über die zu erben fähig ist, durch eine gültige letzte Willenserklärung hinterlassen werdeVererblichkeit des Erbrechts (§ 537) und die Erbfähigkeit (§§ 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 803 ff.) sind entsprechend anzuwenden.