Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
(1)Absatz einsEin Vermächtnis (§ 535) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.Ein Vermächtnis (Paragraph 535,) gründet sich auf einen Erb- oder Vermächtnisvertrag, auf den gültig erklärten Willen des Verstorbenen oder auf das Gesetz.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (§ 537) und die Erbfähigkeit (§§ 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 803 ff.) sind entsprechend anzuwenden.Die Bestimmungen über die Vererblichkeit des Erbrechts (Paragraph 537,) und die Erbfähigkeit (Paragraphen 538 bis 543) sowie über die Ausschlagung der Erbschaft (Paragraphen 803, ff.) sind entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 647 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 647 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 647 ABGB