§ 3 MTD-G Berufsberechtigung

MTD-G - MTD-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 3.Paragraph 3,

(Anm.: Abs. 1 bis 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024) Anmerkung, Absatz eins bis 4a aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,)

  1. (5)Absatz 5Der (Die) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Abs. 4 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen.Der (Die) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit und Frauen hat für Ausbildungen gemäß Absatz 4, nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen.

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2024)Anmerkung, Absatz 6 und 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2024,)

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.08.2027
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