(1) Ein Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 besteht1.bei Sterilität der Fraua)tubaren,b)durch Endometriose bedingten oderc)durch polyzystisches Ovar bedingtenUrsprungs oder2.bei Sterilität des Mannes.(2) Der Anspruch auf Kostentragung nach § 2 Abs. 2 und 2a besteht für höchstens vier Versu... mehr lesen...