(1)Absatz eins§ 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Z 1 und § 31a in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2004 treten mit 15. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 28, Ziffer eins und Paragraph 31 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, treten m... mehr lesen...
Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers und von § 17a nicht zum Nachteil des Wohnungssuchenden abgegangen werden. mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 26, der mit 30. Dezember 1992 in Kraft tritt, und des § 27 Z 2, dessen Inkrafttreten sich nach seiner Z 3 richtet, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 26,, der mit 30. Dezember 1992 in Kraft t... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedem Abnehmer ist eine Information zu übersenden, die in übersichtlicher Form mindestens zu enthalten hat:1.Ziffer einsden Beginn und das Ende der Abrechnungsperiode,1a.Ziffer eins adie geltenden tatsächlichen Preise der Energieträger bis zum Stichtag des Zeitpunktes der Ablesung, ... mehr lesen...