§ 14 FTFG Förderungsnehmer

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.9999

Förderungsnehmer

§ 14. Förderungsmittel für Vorhaben gemäß § 11 können gewährt werden an:

1.

natürliche Personen;

2.

juristische Personen;

3.

Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts.

Stand vor dem 17.06.2009

In Kraft vom 14.01.2006 bis 17.06.2009

Förderungsnehmer

§ 14. Förderungsmittel für Vorhaben gemäß § 11 können gewährt werden an:

1.

natürliche Personen;

2.

juristische Personen;

3.

Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts.

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