§ 14 FTFG Förderungsnehmer

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

Förderungsmittel für Vorhaben gemäß § 11 können gewährt werden an: Förderungsmittel für Vorhaben gemäß Paragraph 11, können gewährt werden an:

  1. 1.Ziffer einsnatürliche Personen;
  2. 2.Ziffer 2juristische Personen;
  3. 3.Ziffer 3Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts.

Stand vor dem 17.06.2009

In Kraft vom 14.01.2006 bis 17.06.2009
§ 14.Paragraph 14,

Förderungsmittel für Vorhaben gemäß § 11 können gewährt werden an: Förderungsmittel für Vorhaben gemäß Paragraph 11, können gewährt werden an:

  1. 1.Ziffer einsnatürliche Personen;
  2. 2.Ziffer 2juristische Personen;
  3. 3.Ziffer 3Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten