Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 22.06.2018

Gesetze 1-3 von 3

1 Paragraf zu Devisengesetz 2004 (DevG) aktualisiert


§ 5 DevG

(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Einhaltung der von ihr gemäß § 4 Abs. 1 durch Verordnung oder Bescheid erlassenen Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen sowie die Einhaltung jener Kapital- und Zahlungsverkehrsbeschränkungen zu überwachen, die in Bezug auf die in § 4 Abs. 4 gena... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.06.18

2 Paragrafen zu Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G) aktualisiert


§ 24 EZA-G

(1) Zum Zwecke der Durchführung eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz 1986, BGBl. Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die notwendigen pers... mehr lesen...


§ 27 EZA-G

(1) Das Entwicklungshilfegesetz 1974, BGBl. Nr. 474, in der Fassung BGBl. Nr. 579/1989 tritt außer Kraft.(2) § 24 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. mehr lesen...


Aktualisiert am 22.06.18

10 Paragrafen zu Gewebesicherheitsgesetz (GSG) aktualisiert


§ 5 GSG

(1) Die Ergebnisse der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Spender sind von der Entnahmeeinrichtung zu dokumentieren, relevante anomale Befunde sind dem Lebendspender mitzuteilen.(2) Die Dokumentation nach Abs. 1 hat eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft lückenlose Rückverfo... mehr lesen...


§ 7 GSG

(1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend kann, soweit dies zum Schutz der Spender und der einwandfreien Beschaffenheit von gespendeten Zellen und Geweben erforderlich ist, durch Verordnung nähere Regelungen1.der Anforderungen an die erforderliche personelle, räumliche, betrieblic... mehr lesen...


§ 16 GSG

(1) Gewebebanken haben eine dem Stand der Wissenschaften entsprechende Dokumentation über ihre Tätigkeit zu führen. In dieser sind jedenfalls Art und Menge der entgegengenommenen, getesteten, verarbeiteten, gelagerten und verteilten oder anderweitig verwendeten und verworfenen Zellen und Gewebe, ... mehr lesen...


§ 18 GSG

(1) Jede in einer Entnahmeeinrichtung und jede in einer Gewebebank tätige oder tätig gewesene Person ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet, sofern ihr nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtl... mehr lesen...


§ 32 GSG

(1) Anwender haben jede Verwendung von Zellen und Geweben beim Menschen nach dem Stand der Wissenschaft in einem Datenarchiv zu dokumentieren und mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren. Diese Dokumentation hat jedenfalls zu enthalten:1.Kennung der Gewebebank oder der Entnahmeeinrichtung bei Direk... mehr lesen...


§ 33 GSG

(1) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat alle gemeldeten schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen und alle schwerwiegenden Zwischenfälle in ein Register aufzunehmen. Dieses Register dient der Gewebevigilanz und Marktüberwachung. Die Verarbeitung der Daten von Spender und Empfänger... mehr lesen...


§ 37a GSG

(1) § 1 Abs. 3 Z 1, § 2 Z 23 bis 39, die Überschrift vor § 5, § 5 Abs. 2 und 6, die Überschriften vor § 6 und 11, § 11 Abs. 7 und 8, § 12 Abs. 1 und 7 bis 9, § 15 Abs. 4, § 15a samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 17 Abs. 5 und 6, § 17a, § 22 Abs. 3 und 4, § 23 Abs. 4 bis 6, § 25a, § 26 A... mehr lesen...


Anl. 4 GSG

B. Dokumentation zu dem/den Drittstaatslieferanten 1. Ausführliche Beschreibung der Kriterien für die Identifizierung und Beurteilung von Spendern, Angabe der dem Spender oder der Spenderfamilie übermittelten Informationen, Beschreibung des Verfahrens zur Einholung der Einwilligung des Spenders o... mehr lesen...


§ 2 GSG

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet1.Zellen: einzelne menschliche Zellen oder Zellansammlungen, die durch keine Art von Bindegewebe zusammengehalten werden;2.Gewebe: alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers;3.Spender: jede Person, die den Willen zur Spende von Zellen ... mehr lesen...


§ 4 GSG

(1) Die Beurteilung und Auswahl der Spender hat entsprechend dem Stand der Wissenschaften zu erfolgen.(2) Vor der Entnahme von Zellen oder Geweben ist der Lebendspender den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen, um die physischen und psychischen Risken für seine Gesundheit zu beurteilen. E... mehr lesen...


Aktualisiert am 22.06.18
Gesetze 1-3 von 3