Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 19.12.2020

Gesetze 1-1 von 1

14 Paragrafen zu Buchhaltungsagenturgesetz (BHAG-G) aktualisiert


§ 31 BHAG-G In-Kraft-Treten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.(2) Die §§ 9 Abs. 1 sowie 17 Abs. 5 Z 5, Z 6 und Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(3) § 26 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.(4) § 2 Abs. 1... mehr lesen...


§ 32 BHAG-G Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;2.hinsichtlich des § 4 Abs... mehr lesen...


§ 18 BHAG-G Beirat

(1) Der Beirat besteht aus Vertretern aller haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1 BHG 2013). Jedes haushaltsleitende Organ hat einen fachkundigen Vertreter (für den ein Stellvertreter zu bestimmen ist) in den Beirat zu entsenden. Die Gewerkschaft des öffentlichen Dienstes kann einen nominierten V... mehr lesen...


§ 19 BHAG-G Aufsichtsrecht des Bundes

(1) Die Buchhaltungsagentur unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen. Der Bundesminister für Finanzen kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen. Hinsichtlich der Durchführung von Anweisungen nach dem Bundeshaushaltsgesetz unterliegt die Buchhaltungsagentur der Aufsicht des jewe... mehr lesen...


§ 21 BHAG-G Vertragsbedienstete

(1) Vertragsbedienstete, die am Tag vor den Zeitpunkten, die § 101 Abs. 10 BHG, BGBl. I Nr. 37/2004 festlegt, einer Buchhaltung des Bundes im Sinne des § 6 Abs. 1 BHG, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, mit Ausnahme der gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z 2 B... mehr lesen...


§ 14 BHAG-G Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:1.Sechs Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, wobei der Bundesministerin für Justiz und dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport jeweils ein Nominierungsrecht für ein Mitglied zukommt.2.Zusätzlich ... mehr lesen...


§ 16 BHAG-G Beschlüsse des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist.(2) B... mehr lesen...


§ 17 BHAG-G Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Buchhaltungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Finanze... mehr lesen...


§ 7 BHAG-G Bestellung, Abberufung und Rücktritt der Geschäftsführung

(1) Die Buchhaltungsagentur hat einen oder zwei Geschäftsführer Die Bestellung von Prokuristen durch die Geschäftsführung ist zulässig und bedarf der Zustimmung durch den Aufsichtsrat.(2) Auf die Besetzung von Geschäftsführungspositionen findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, An... mehr lesen...


§ 9 BHAG-G Budget

(1) Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist das Jahresbudget in getrennten Rechnungskreisen zu erstellen:1.in das Jahresbudget für die... mehr lesen...


§ 11 BHAG-G Planungs- und Berichtssystem

(1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichtssystems zu sorgen, das die Erfüllung ihrer Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcont... mehr lesen...


§ 2 BHAG-G Aufgaben

(1) Der Buchhaltungsagentur obliegt die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben des Bundes für haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 BHG 2013, in der Folge Organe des Bundes genannt, und für die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) unter Anwendung der Haushaltsvo... mehr lesen...


§ 3 BHAG-G Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung

(1) Die Buchhaltungsagentur hat alle Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) gleich zu behandeln.(2) Die Buchhaltungsagentur hat ein elektronisches Aktensystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von elektronischen Akten mit Organen des Bundes g... mehr lesen...


§ 4 BHAG-G Entgeltlichkeit der Leistungen

(1) Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt.(2) Für die Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) ist vom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.12.20
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