(1) Bausparkassen dürfen keine anderen als die nachstehend angeführten Bankgeschäfte betreiben:1.das Bauspargeschäft gemäß § 1 Abs. 1,2.das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG, eingeschränkt auf die Gewährung vona)Gelddarlehen zur Vorfinanzierung bei der Bausparkasse abgeschlossener Bausparver... mehr lesen...
(1) Die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind jedem Bausparer bei Vertragsabschluß auszuhändigen und haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:1.die Höhe und Fälligkeit der Leistungen der Bausparer und der Bausparkasse sowie die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.(1a) § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 2 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 6 bis 9, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1997 treten mit dem Tag ... mehr lesen...