(1)Absatz einsBausparkassen dürfen keine anderen als die nachstehend angeführten Bankgeschäfte betreiben:1.Ziffer einsdas Bauspargeschäft gemäß § 1 Abs. 1,das Bauspargeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,2.Ziffer 2das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG, eingeschränkt auf die Gewährung v... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft sind jedem Bausparer bei Vertragsabschluß auszuhändigen und haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:1.Ziffer einsdie Höhe und Fälligkeit der Leistungen der Bausparer und der Bausparkasse sowie die Rechtsfolgen, die bei Leis... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft.(1a)Absatz eins a§ 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 3 Abs. 2 Z 2 und 4, § 4 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, Abs. 3 Z 6 bis 9, Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2 Z 5 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/19... mehr lesen...