§ 6 AgrVG 1950 (weggefallen)

Agrarverfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 6 AgrVG 1950 seit 31.12.2013 weggefallen.Paragraph 6,

Genehmigungspflichtige Verträge sind unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1950 bis 31.12.2013
§ 6 AgrVG 1950 seit 31.12.2013 weggefallen.Paragraph 6,

Genehmigungspflichtige Verträge sind unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch vorzulegen.

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