§ 70 GuKG Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz einsDie Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene dauert mindestens sechs Monate und umfaßt mindestens 800 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsEpidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie
    2. 2.Ziffer 2Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen
    3. 3.Ziffer 3Organisation und Betriebsführung
    4. 4.Ziffer 4Kommunikation, Angewandte Pädagogik, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung
    5. 5.Ziffer 5Projektmanagement und Qualitätsmanagement in der Krankenhaushygiene
    6. 6.Ziffer 6Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaushygiene.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz einsDie Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene dauert mindestens sechs Monate und umfaßt mindestens 800 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsEpidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie
    2. 2.Ziffer 2Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen
    3. 3.Ziffer 3Organisation und Betriebsführung
    4. 4.Ziffer 4Kommunikation, Angewandte Pädagogik, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung
    5. 5.Ziffer 5Projektmanagement und Qualitätsmanagement in der Krankenhaushygiene
    6. 6.Ziffer 6Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaushygiene.

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