§ 70 GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2032

(1) Die Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene dauert mindestens sechs Monate und umfaßt mindestens 800 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Epidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie

2.

Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen

3.

Organisation und Betriebsführung

4.

Kommunikation, Angewandte Pädagogik, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung

5.

Projektmanagement und Qualitätsmanagement in der Krankenhaushygiene

6.

Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaushygiene.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2032

(1) Die Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene dauert mindestens sechs Monate und umfaßt mindestens 800 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Epidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie

2.

Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen

3.

Organisation und Betriebsführung

4.

Kommunikation, Angewandte Pädagogik, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung

5.

Projektmanagement und Qualitätsmanagement in der Krankenhaushygiene

6.

Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaushygiene.

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