Art. 1 § 6 OzonG Ozon-Warnwerte

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Warnwerte für die Immissionskonzentration von Ozon, jeweils für die Vorwarnstufe, die Warnstufe I und die Warnstufe II festgelegt.Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Warnwerte für die Immissionskonzentration von Ozon, jeweils für die Vorwarnstufe, die Warnstufe römisch eins und die Warnstufe römisch II festgelegt.
  2. (2)Absatz 2In der Anlage 2 werden Werte für die Immissionskonzentrationen von Ozon festgelegt, ab deren Überschreiten bei bestimmten meteorologischen Situationen zu erwarten ist, daß die Warnwerte gemäß Anlage 1 für die Warnstufe I und die Warnstufe II überschritten werden könnten.In der Anlage 2 werden Werte für die Immissionskonzentrationen von Ozon festgelegt, ab deren Überschreiten bei bestimmten meteorologischen Situationen zu erwarten ist, daß die Warnwerte gemäß Anlage 1 für die Warnstufe römisch eins und die Warnstufe römisch II überschritten werden könnten.
§ 6.Paragraph 6,

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Werte für die Immissionskonzentration von Ozon für die Informationsschwelle und die Alarmschwelle festgelegt.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003
  1. (1)Absatz einsZum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Warnwerte für die Immissionskonzentration von Ozon, jeweils für die Vorwarnstufe, die Warnstufe I und die Warnstufe II festgelegt.Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Warnwerte für die Immissionskonzentration von Ozon, jeweils für die Vorwarnstufe, die Warnstufe römisch eins und die Warnstufe römisch II festgelegt.
  2. (2)Absatz 2In der Anlage 2 werden Werte für die Immissionskonzentrationen von Ozon festgelegt, ab deren Überschreiten bei bestimmten meteorologischen Situationen zu erwarten ist, daß die Warnwerte gemäß Anlage 1 für die Warnstufe I und die Warnstufe II überschritten werden könnten.In der Anlage 2 werden Werte für die Immissionskonzentrationen von Ozon festgelegt, ab deren Überschreiten bei bestimmten meteorologischen Situationen zu erwarten ist, daß die Warnwerte gemäß Anlage 1 für die Warnstufe römisch eins und die Warnstufe römisch II überschritten werden könnten.
§ 6.Paragraph 6,

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die Werte für die Immissionskonzentration von Ozon für die Informationsschwelle und die Alarmschwelle festgelegt.

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