Art. 1 § 6 OzonG Ozon-Warnwerte

Ozongesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Ozon-Warnwerte

§ 6. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die WarnwerteWerte für die Immissionskonzentration von Ozon, jeweils für die Vorwarnstufe, die Warnstufe IInformationsschwelle und die Warnstufe IIAlarmschwelle festgelegt.

(2) In der Anlage 2 werden Werte für die Immissionskonzentrationen von Ozon festgelegt, ab deren Überschreiten bei bestimmten meteorologischen Situationen zu erwarten ist, daß die Warnwerte gemäß Anlage 1 für die Warnstufe I und die Warnstufe II überschritten werden könnten.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.05.1992 bis 30.06.2003

Ozon-Warnwerte

§ 6. (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor akuten hohen Ozonbelastungen werden in der Anlage 1 die WarnwerteWerte für die Immissionskonzentration von Ozon, jeweils für die Vorwarnstufe, die Warnstufe IInformationsschwelle und die Warnstufe IIAlarmschwelle festgelegt.

(2) In der Anlage 2 werden Werte für die Immissionskonzentrationen von Ozon festgelegt, ab deren Überschreiten bei bestimmten meteorologischen Situationen zu erwarten ist, daß die Warnwerte gemäß Anlage 1 für die Warnstufe I und die Warnstufe II überschritten werden könnten.

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