§ 122a GSVG (weggefallen)

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1993 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKommen für den Versicherten gemäß § 129 Abs. 1 die Leistungen aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in Betracht, so tritt für männliche Versicherte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres und für weibliche Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer geringeren Entlohnung aufnehmen (Abs. 3), wenn es für sie günstiger ist, die nach Abs. 4 ermittelte Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 122.Kommen für den Versicherten gemäß Paragraph 129, Absatz eins, die Leistungen aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in Betracht, so tritt für männliche Versicherte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres und für weibliche Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer geringeren Entlohnung aufnehmen (Absatz 3,), wenn es für sie günstiger ist, die nach Absatz 4, ermittelte Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 122,
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet, mit geringeren Einkünften aufgenommen worden ist, sofern diese selbständige Erwerbstätigkeit nicht schon während des Bestandes des Dienstverhältnisses ausgeübt worden ist.Absatz eins, gilt entsprechend, wenn nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet, mit geringeren Einkünften aufgenommen worden ist, sofern diese selbständige Erwerbstätigkeit nicht schon während des Bestandes des Dienstverhältnisses ausgeübt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das auf das Jahr der Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis liegt. Die Bestimmungen der §§ 127 Abs. 4 und 127a dieses Bundesgesetzes, 242 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und 118 Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das auf das Jahr der Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis liegt. Die Bestimmungen der Paragraphen 127, Absatz 4 und 127a dieses Bundesgesetzes, 242 Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und 118 Absatz 5, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender Anwendung des § 122 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner des Jahres herangezogen wird, in dem der Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ausgeschieden ist.Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender Anwendung des Paragraph 122, mit der Maßgabe zu ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner des Jahres herangezogen wird, in dem der Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, ausgeschieden ist.
§ 122a GSVG (weggefallen) seit 02.07.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1993

In Kraft vom 01.07.1990 bis 30.06.1993
  1. (1)Absatz einsKommen für den Versicherten gemäß § 129 Abs. 1 die Leistungen aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in Betracht, so tritt für männliche Versicherte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres und für weibliche Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer geringeren Entlohnung aufnehmen (Abs. 3), wenn es für sie günstiger ist, die nach Abs. 4 ermittelte Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach § 122.Kommen für den Versicherten gemäß Paragraph 129, Absatz eins, die Leistungen aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz in Betracht, so tritt für männliche Versicherte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres und für weibliche Versicherte, die nach Vollendung des 45. Lebensjahres aus einem Dienstverhältnis ausscheiden und ein anderes Dienstverhältnis erstmalig mit einer geringeren Entlohnung aufnehmen (Absatz 3,), wenn es für sie günstiger ist, die nach Absatz 4, ermittelte Bemessungsgrundlage an die Stelle der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 122,
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet, mit geringeren Einkünften aufgenommen worden ist, sofern diese selbständige Erwerbstätigkeit nicht schon während des Bestandes des Dienstverhältnisses ausgeübt worden ist.Absatz eins, gilt entsprechend, wenn nach dem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis eine selbständige Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet, mit geringeren Einkünften aufgenommen worden ist, sofern diese selbständige Erwerbstätigkeit nicht schon während des Bestandes des Dienstverhältnisses ausgeübt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das auf das Jahr der Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis liegt. Die Bestimmungen der §§ 127 Abs. 4 und 127a dieses Bundesgesetzes, 242 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und 118 Abs. 5 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.Die Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit geringerer Entlohnung bzw. die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit geringeren Einkünften ist dann anzunehmen, wenn die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das auf das Jahr der Aufnahme des neuen Dienstverhältnisses bzw. der selbständigen Erwerbstätigkeit folgt, kleiner sind als die durchschnittlichen monatlichen Beitragsgrundlagen von Beitragsmonaten der Pflichtversicherung des Jahres, das vor dem Jahr des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis liegt. Die Bestimmungen der Paragraphen 127, Absatz 4 und 127a dieses Bundesgesetzes, 242 Absatz 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und 118 Absatz 5, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender Anwendung des § 122 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner des Jahres herangezogen wird, in dem der Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 ausgeschieden ist.Die Bemessungsgrundlage ist unter entsprechender Anwendung des Paragraph 122, mit der Maßgabe zu ermitteln, daß als Bemessungszeitpunkt der 1. Jänner des Jahres herangezogen wird, in dem der Versicherte aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Absatz eins, ausgeschieden ist.
§ 122a GSVG (weggefallen) seit 02.07.1993 weggefallen.

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