§ 45 GebAG

Gebührenanspruchsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 45,

Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1.

über eine Untersuchung im Mund

a)

in einfachen Fällen

15,20 €

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens

30,30 €

c)

nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen

51,00 €

2.

über eine Untersuchung technischer Arbeiten außerhalb des Mundes

a)

in einfachen Fällen

11,60 €

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach Untersuchung von Materialproben

39,70 €

3.

über Materialien und deren Verarbeitung

52,50 €

  1. 1.Ziffer einsüber eine Untersuchung im Mund
    1. a)Litera ain einfachen Fällen 13 Euro (Anm. 1)
    2. b)Litera bmit eingehender Begründung des Gutachtens .. 25,90 Euro (Anm. 2)
    3. c)Litera cnach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen 43,30 Euro (Anm. 3)
  2. 2.Ziffer 2über eine Untersuchung technischer Arbeiten außerhalb des Mundes
    1. a)Litera ain einfachen Fällen 9,90 Euro (Anm. 4)
    2. b)Litera bmit eingehender Begründung des Gutachtens und nach Untersuchung von Materialproben 33,90 Euro (Anm. 5)
  3. 3.Ziffer 3über Materialien und deren Verarbeitung 44,90 Euro (Anm. 6)

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 15,20 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 15,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 22 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 22 Euro

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999
Paragraph 45,

Die Gebühr für Mühewaltung beträgt für Befund und Gutachten

1.

über eine Untersuchung im Mund

a)

in einfachen Fällen

15,20 €

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens

30,30 €

c)

nach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen

51,00 €

2.

über eine Untersuchung technischer Arbeiten außerhalb des Mundes

a)

in einfachen Fällen

11,60 €

b)

mit eingehender Begründung des Gutachtens und nach Untersuchung von Materialproben

39,70 €

3.

über Materialien und deren Verarbeitung

52,50 €

  1. 1.Ziffer einsüber eine Untersuchung im Mund
    1. a)Litera ain einfachen Fällen 13 Euro (Anm. 1)
    2. b)Litera bmit eingehender Begründung des Gutachtens .. 25,90 Euro (Anm. 2)
    3. c)Litera cnach Abnahme von Kronen, Brücken und dergleichen 43,30 Euro (Anm. 3)
  2. 2.Ziffer 2über eine Untersuchung technischer Arbeiten außerhalb des Mundes
    1. a)Litera ain einfachen Fällen 9,90 Euro (Anm. 4)
    2. b)Litera bmit eingehender Begründung des Gutachtens und nach Untersuchung von Materialproben 33,90 Euro (Anm. 5)
  3. 3.Ziffer 3über Materialien und deren Verarbeitung 44,90 Euro (Anm. 6)

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 15,20 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2007, ab 1.7.2007: 15,20 €

gemäß BGBl. II Nr. 430/2023 ab 1.1.2024: 22 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2023, ab 1.1.2024: 22 Euro

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