§ 36 GebAG

Gebührenanspruchsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Gebühr für Aktenstudium

§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 €6,50 Euro bis 44,90 €38,40 Euro, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 €33,90 Euro mehr.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2007 bis 31.12.9999

Gebühr für Aktenstudium

§ 36. Für das Studium des ersten Aktenbandes gebührt dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 €6,50 Euro bis 44,90 €38,40 Euro, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 €33,90 Euro mehr.

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