(1)Absatz einsDurch dieses Bundesgesetz wird Art. 10 Abs. 6 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 76 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(2)Absatz 2§ 21 Abs. 1, 4 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1966 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft.(2)Absatz 2Soweit die Satzung einer Aktiengesellschaft den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entspricht, ist die Anpassung der Satzung zu beschließen und bis zum 31. Dezember 1966 zum... mehr lesen...
(1)Absatz einsVorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Vorstandsmitglieds auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf j... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 9a samt Überschrift, § 58a samt Überschrift, § 59a und § 71a treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 9 a, samt Überschrift, Paragraph 58 a, samt Überschrift, Paragraph 59 a und Paragraph 71 a, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.(2)Absatz 2§ 9a findet keine Anwendung auf vor dem 6... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 9a, 58a, 71a und 78 Abs. 1 und 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder ... mehr lesen...
(1)Absatz einsAbweichend von § 71 ARHG kann im Einzelfall ein Ersuchen um Übermittlung von Stammdaten (§ 134 Z 1a, § 135 Abs. 1a erster Fall StPO), von Zugangsdaten (§ 134 Z 1b, § 135 Abs. 1a zweiter Fall StPO), um Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 134 Z 2, § 135 Abs. 2 StPO) s... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, sind die allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren, insbesondere der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO), sinngemäß anzuwenden.Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, und das Waschmittelgesetz, BGBl. Nr. 300/1984, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten das Chemikaliengesetz, Bundesgesetz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz bezieht sich auf Stoffe, Gemische und Erzeugnisse und legt Anforderungen für diese hinsichtlich Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung sowie Umgangsmodalitäten und Qualifikationsanforderungen für Personen fest, die mit Chemikalien umgehen. Soweit dieses Bun... mehr lesen...
(1)Absatz eins1. Die §§ 1 bis 9 sind unter Berücksichtigung der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 254/1993 getroffenen Änderungen (§ 2 Abs. 1 Z 12 und § 5 Abs. 1 Z 2) für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 30. April 1993 anzuwenden.1. Die Paragraphen eins bis 9 sind unter B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Steuerschuldner hat dem Finanzamt die Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht nach diesem Bundesgesetz begründen; diese Anzeige ist binnen einem Monat, gerechnet vom Eintritt des anzeigepflichtigen Ereignisses, zu erstatten.(2)Absatz 2Aus im Inland vom Steuerschuldner fortlau... mehr lesen...
Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß § 4 herstellt, prüft oder in Verkehr bringt, oderArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß Paragraph 4, herstellt, prüft ... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 17. April 1980 über das Arzneibuch (Arzneibuchgesetz), BGBl... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer Arzneimittel oder Tierarzneimittel oder die in § 4 Abs. 1 genannten Behältnisse oder Umhüllungen herstellt oder prüft, hat die im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen entweder selbst durchzuführen oderWer Arzneimittel oder Tierarzneimittel oder die in Paragraph 4, Absatz e... mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird eine Arzneibuchkommission eingerichtet. Die Arzneibuchkommission hat den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Erfüllung der ihm/ihr gemäß den §§ 1 und 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsArzneimittel und Tierarzneimittel sind nach den im Arzneibuch enthaltenen Regeln herzustellen, zu prüfen oder in Verkehr zu bringen. Dies gilt auch für die Beschaffenheit der im Arzneibuch angeführten Behältnisse oder Umhüllungen, sofern diese mit Arzneimitteln oder Tierarzneimittel... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Arzneibuch ist eine vom/von der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekannt gemachte Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über die Definition, Herstellung, Qualität, Zusammensetzung, Dosierung, Bezeichnung, Lagerung, Abgabe und Prüfun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuchs als „Europäisches Arzneibuch, Amtliche Österreichische Ausgabe“ verbindlich zu erklären und durch Auflage beim Bundesminist... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft.(2)Absatz 2§ 3 Abs. 1 in der Fassung d... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer einem Verbot des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 1... mehr lesen...
Paragraph 4, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres betraut. mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit dieses Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 17. April 1980 über das Arzneibuch (Arzneibuchgesetz), BGBl... mehr lesen...
Paragraph 9, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. mehr lesen...
(1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird eine Arzneibuchkommission eingerichtet. Die Arzneibuchkommission hat den/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Erfüllung der ihm/ihr gemäß den §§ 1 und 2... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer1.Ziffer einsArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß § 4 herstellt, prüft oder in Verkehr bringt, oderArzneimittel, Tierarzneimittel, Behältnisse oder Umhüllungen entgegen den Anforderungen gemäß Paragraph 4, herstellt, prüft ... mehr lesen...
(1)Absatz einsArzneimittel und Tierarzneimittel sind nach den im Arzneibuch enthaltenen Regeln herzustellen, zu prüfen oder in Verkehr zu bringen. Dies gilt auch für die Beschaffenheit der im Arzneibuch angeführten Behältnisse oder Umhüllungen, sofern diese mit Arzneimitteln oder Tierarzneimittel... mehr lesen...
(1)Absatz einsWer Arzneimittel oder Tierarzneimittel oder die in § 4 Abs. 1 genannten Behältnisse oder Umhüllungen herstellt oder prüft, hat die im Arzneibuch vorgesehenen Qualitätsprüfungen entweder selbst durchzuführen oderWer Arzneimittel oder Tierarzneimittel oder die in Paragraph 4, Absatz e... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Arzneibuch ist eine vom/von der Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bekannt gemachte Sammlung anerkannter pharmazeutischer Regeln über die Definition, Herstellung, Qualität, Zusammensetzung, Dosierung, Bezeichnung, Lagerung, Abgabe und Prüfun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch Verordnung die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuchs als „Europäisches Arzneibuch, Amtliche Österreichische Ausgabe“ verbindlich zu erklären und durch Auflage beim Bundesminist... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 treten1.Ziffer einsder 7a. Abschnitt des 1. Hauptstücks, in § 51 Abs. 3 Z 1 der Ausdruck „§ 50a Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4,“ und im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1. Hauptstüc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaft, die die Gründung einer Gruppenpraxis gemäß § 26a beabsichtigt, zur Wahrung der Zielsetzung derDer/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat auf Antrag einer Gesellschaft oder Vorgesellschaf... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gründung einer Gruppenpraxis setzt die1.Ziffer einsEintragung in das Firmenbuch und2.Ziffer 2Zulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau gemäß § 26b, sofern nichtZulassung durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau gemäß Paragraph 26 b,, sofern nichta)Litera ajede... mehr lesen...