§ 18a AMFG Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

Abschnitt IV

Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

Beihilfen zur Förderung von arbeitsmarktpolitischen

Betreuungseinrichtungen

§ 18a(Anm. (1) Zur Erreichung des Vollbeschäftigungszieles im Sinne des: § 1 Abs. 1 § 18a können nach Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit demaufgehoben durch den Bundesminister für soziale Verwaltung vertretenen Bund gemeinnützigen Einrichtungen, die Aufgaben mit dem Ziele der Erlangung und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung wahrnehmen und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Aufgaben erfüllen, Beihilfen gewährt werden.BGBl. Nr. 314/1994)

(2) Beihilfen können auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften) und gemeinnützigen Einrichtungen zur Erfüllung von Aufgaben, die den im Abs. 1 umschriebenen Zielen dienen und an denen ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, gewährt werden.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.02.1983 bis 30.06.1994

Abschnitt IV

Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen

Beihilfen zur Förderung von arbeitsmarktpolitischen

Betreuungseinrichtungen

§ 18a(Anm. (1) Zur Erreichung des Vollbeschäftigungszieles im Sinne des: § 1 Abs. 1 § 18a können nach Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit demaufgehoben durch den Bundesminister für soziale Verwaltung vertretenen Bund gemeinnützigen Einrichtungen, die Aufgaben mit dem Ziele der Erlangung und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung wahrnehmen und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Aufgaben erfüllen, Beihilfen gewährt werden.BGBl. Nr. 314/1994)

(2) Beihilfen können auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften) und gemeinnützigen Einrichtungen zur Erfüllung von Aufgaben, die den im Abs. 1 umschriebenen Zielen dienen und an denen ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, gewährt werden.

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