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Abschnitt IV
Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
Beihilfen zur Förderung von arbeitsmarktpolitischen
Betreuungseinrichtungen
§ 18a(Anm. (1) Zur Erreichung des Vollbeschäftigungszieles im Sinne des: § 1 Abs. 1 § 18a können nach Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit demaufgehoben durch den Bundesminister für soziale Verwaltung vertretenen Bund gemeinnützigen Einrichtungen, die Aufgaben mit dem Ziele der Erlangung und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung wahrnehmen und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Aufgaben erfüllen, Beihilfen gewährt werden.BGBl. Nr. 314/1994)
Abschnitt IV
Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
Beihilfen zur Förderung von arbeitsmarktpolitischen
Betreuungseinrichtungen
§ 18a(Anm. (1) Zur Erreichung des Vollbeschäftigungszieles im Sinne des: § 1 Abs. 1 § 18a können nach Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit demaufgehoben durch den Bundesminister für soziale Verwaltung vertretenen Bund gemeinnützigen Einrichtungen, die Aufgaben mit dem Ziele der Erlangung und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung wahrnehmen und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Aufgaben erfüllen, Beihilfen gewährt werden.BGBl. Nr. 314/1994)