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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. Die Vollziehung des § 12a Abs. 1 erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. Die Vollziehung des Paragraph 12 a, Absatz eins, erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. Die Vollziehung des § 12a Abs. 1 erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. Die Vollziehung des Paragraph 12 a, Absatz eins, erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.