§ 16 PresseFG 2004 (weggefallen)

Presseförderungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 16 PresseFG 2004 seit 31.12.2023 weggefallen.Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. Die Vollziehung des § 12a Abs. 1 erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. Die Vollziehung des Paragraph 12 a, Absatz eins, erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2023
§ 16 PresseFG 2004 seit 31.12.2023 weggefallen.Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. Die Vollziehung des § 12a Abs. 1 erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut. Die Vollziehung des Paragraph 12 a, Absatz eins, erster Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.

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