§ 18 PolBEG

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999
Paragraph 18,

Mit der Vollziehung

  1. 1.Ziffer einsdes § 3 Abs. 1 ist der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 3, Absatz eins, ist der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die Bundesregierung,der Paragraphen 3, Absatz 2 und 5 Absatz 2, die Bundesregierung,
  3. 3.Ziffer 3der §§ 9 und 12 der Bundesminister für Justiz,der Paragraphen 9 und 12 der Bundesminister für Justiz,
  4. 4.Ziffer 4des § 14 der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung,des Paragraph 14, der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung,
  5. 5.Ziffer 5des § 15, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 15,, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen,
  6. 6.Ziffer 6aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres
betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999
Paragraph 18,

Mit der Vollziehung

  1. 1.Ziffer einsdes § 3 Abs. 1 ist der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 3, Absatz eins, ist der Bundesminister für Justiz,
  2. 2.Ziffer 2der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die Bundesregierung,der Paragraphen 3, Absatz 2 und 5 Absatz 2, die Bundesregierung,
  3. 3.Ziffer 3der §§ 9 und 12 der Bundesminister für Justiz,der Paragraphen 9 und 12 der Bundesminister für Justiz,
  4. 4.Ziffer 4des § 14 der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung,des Paragraph 14, der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung,
  5. 5.Ziffer 5des § 15, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen,des Paragraph 15,, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen,
  6. 6.Ziffer 6aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres
betraut.

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