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Mit der Vollziehung
1. | des § 3 Abs. 1 ist der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die Bundesregierung, | |||||||||
3. | der §§ 9 und 12 der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
4. | des § 14 der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung, | |||||||||
5. | des § 15, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
6. | aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres | |||||||||
betraut. |
Mit der Vollziehung
1. | des § 3 Abs. 1 ist der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
2. | der §§ 3 Abs. 2 und 5 Abs. 2 die Bundesregierung, | |||||||||
3. | der §§ 9 und 12 der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
4. | des § 14 der Bundesminister für Finanzen, soweit jedoch Bundesverwaltungsabgaben betroffen sind, die Bundesregierung, | |||||||||
5. | des § 15, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
6. | aller anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres | |||||||||
betraut. |