§ 15 PolBEG

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999

 

III. ABSCHNITT

Schäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955

§ 15. (1) Soweit bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen

1.

von Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen gemäß den §§ 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes oder

2.

von Organen der Zollwache durch Maßnahmen gemäß § 23a des Zollgesetzes 1955

Schäden im Sinne des § 1 verursacht worden sind, hat der Bund im Umfang und unter den Voraussetzungen des I. Abschnittes Ersatz zu leisten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 steht ein Anspruch auf Ersatz nicht zu, soweit dem Geschädigten wegen einer erlittenen Verletzung am Körper nach dem Strafvollzugsgesetz Behandlung und Fürsorge zuteil wird.

(3) Im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für Inneres im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Justiz und für Finanzen zu treten haben. Sie können mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ihnen nachgeordnete Behörden beauftragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999

 

III. ABSCHNITT

Schäden durch Zwangsmaßnahmen nach dem Strafvollzugsgesetz oder nach dem Zollgesetz 1955

§ 15. (1) Soweit bei der Ausübung von Zwangsbefugnissen

1.

von Strafvollzugsbediensteten durch Maßnahmen gemäß den §§ 104 und 105 des Strafvollzugsgesetzes oder

2.

von Organen der Zollwache durch Maßnahmen gemäß § 23a des Zollgesetzes 1955

Schäden im Sinne des § 1 verursacht worden sind, hat der Bund im Umfang und unter den Voraussetzungen des I. Abschnittes Ersatz zu leisten.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 steht ein Anspruch auf Ersatz nicht zu, soweit dem Geschädigten wegen einer erlittenen Verletzung am Körper nach dem Strafvollzugsgesetz Behandlung und Fürsorge zuteil wird.

(3) Im übrigen gelten hiefür die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bundesministers für Inneres im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Justiz und für Finanzen zu treten haben. Sie können mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ihnen nachgeordnete Behörden beauftragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten