§ 14 PolBEG

Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999

Eingaben und Erledigungen nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.9999

Eingaben und Erledigungen nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 und von Bundesverwaltungsabgaben befreit.

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