§ 17a RpflG

Rechtspflegergesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.

(2) Dem Richter bleiben Entscheidungen nach § 213 Abs. 2 bis 4 IO vorbehalten.

Stand vor dem 22.05.2019

In Kraft vom 01.01.2018 bis 22.05.2019

(1) Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.

(2) Dem Richter bleiben Entscheidungen nach § 213 Abs. 2 bis 4 IO vorbehalten.

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