§ 17a RpflG Wirkungskreis in Insolvenzsachen

Rechtspflegergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.
  2. (2)Absatz 2Dem Richter bleiben Entscheidungen nach § 213 Abs. 2 bis 4 IO vorbehalten.Dem Richter bleiben Entscheidungen nach Paragraph 213, Absatz 2 bis 4 IO vorbehalten.
§ 17a.Paragraph 17 a,

Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.

Stand vor dem 22.05.2019

In Kraft vom 01.01.2018 bis 22.05.2019
  1. (1)Absatz einsDer Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.
  2. (2)Absatz 2Dem Richter bleiben Entscheidungen nach § 213 Abs. 2 bis 4 IO vorbehalten.Dem Richter bleiben Entscheidungen nach Paragraph 213, Absatz 2 bis 4 IO vorbehalten.
§ 17a.Paragraph 17 a,

Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.

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