§ 2 RpflG

Rechtspflegergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

1.

Zivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen;

2.

Verlassenschaftssachen, Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und SachwalterschaftsangelegenheitenKuratelsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;

3.

Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;

4.

Sachen des Firmenbuchs.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.04.2009 bis 30.06.2018

Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

1.

Zivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen;

2.

Verlassenschaftssachen, Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und SachwalterschaftsangelegenheitenKuratelsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;

3.

Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;

4.

Sachen des Firmenbuchs.

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