§ 2 RpflG Arbeitsgebiete

Rechtspflegergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

  1. 1.Ziffer einsZivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen;
  2. 2.Ziffer 2Verlassenschaftssachen, Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und SachwalterschaftsangelegenheitenKuratelsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;
  3. 3.Ziffer 3Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
  4. 4.Ziffer 4Sachen des Firmenbuchs.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.04.2009 bis 30.06.2018
§ 2.Paragraph 2,

Ein Gerichtsbeamter kann für eines oder mehrere der folgenden Arbeitsgebiete zum Rechtspfleger bestellt werden:

  1. 1.Ziffer einsZivilprozeß-, Exekutions- und Insolvenzsachen;
  2. 2.Ziffer 2Verlassenschaftssachen, Kindschafts-, Erwachsenenschutz- und SachwalterschaftsangelegenheitenKuratelsangelegenheiten sowie Angelegenheiten des Gerichtserlages und der Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse;
  3. 3.Ziffer 3Grundbuchs- und Schiffsregistersachen;
  4. 4.Ziffer 4Sachen des Firmenbuchs.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten