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Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 30 §§ 28a, 28b, 30 bis 32 der Bundeskanzler, hinsichtlichund § 37b Abs. 1 bis 5, 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für FinanzenDigitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 30 §§ 28a, 28b, 30 bis 32 der Bundeskanzler, hinsichtlichund § 37b Abs. 1 bis 5, 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für FinanzenDigitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.