§ 39 ZustG

Zustellgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 30 §§ 28a, 28b, 30 bis 32 der Bundeskanzler, hinsichtlichund § 37b Abs. 1 bis 5, 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für FinanzenDigitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 13.04.2017 bis 30.11.2019

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 30 §§ 28a, 28b, 30 bis 32 der Bundeskanzler, hinsichtlichund § 37b Abs. 1 bis 5, 7 und 8 die Bundesministerin oder der Bundesminister für FinanzenDigitalisierung und Wirtschaftsstandort, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesregierung betraut.

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