§ 101a WRG 1959 (weggefallen)

Wasserrechtsgesetz 1959

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 101a WRG 1959.Paragraph 101 a,

Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994weggefallen) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat: Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 74, GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:

  1. 1.Ziffer einsWasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10);Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10);
  2. 2.Ziffer 2Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6);Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 6,);
  3. 3.Ziffer 3Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
  4. 4.Ziffer 4Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c);Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c,);
  5. 5.Ziffer 5Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b).Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (Paragraph 32 b,).
Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung (§§ 55 Abs. 5 und 102 Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 lit. h) zu.Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung (Paragraphen 55, Absatz 5 und 102 Absatz eins, Litera h,) zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.03.2011 bis 31.12.2013
§ 101a WRG 1959.Paragraph 101 a,

Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994weggefallen) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat: Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 74, GewO 1994) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:

  1. 1.Ziffer einsWasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10);Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (Paragraphen 9 und 10);
  2. 2.Ziffer 2Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6);Erd- und Wasserwärmepumpen (Paragraph 31 c, Absatz 6,);
  3. 3.Ziffer 3Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;Abwassereinleitungen in Gewässer (Paragraph 32, Absatz 2, Litera a,, b und e ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;
  4. 4.Ziffer 4Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c);Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (Paragraph 32, Absatz 2, Litera c,);
  5. 5.Ziffer 5Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b).Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (Paragraph 32 b,).
Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung (§§ 55 Abs. 5 und 102 Absseit 01.01.2014 weggefallen. 1 lit. h) zu.Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung (Paragraphen 55, Absatz 5 und 102 Absatz eins, Litera h,) zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung