§ 101a WRG 1959 (weggefallen)

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage§ 101a WRG 1959 (§ 74 GewO 1994weggefallen) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:

1.

Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10);

2.

Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6);

3.

Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4.

Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c);

5.

Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b).

Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung (§§ 55 Abs. 5 und 102 Abs. 1 lit. h) zu.

seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 31.03.2011 bis 31.12.2013
Über Berufungen gegen Bescheide, die über nachstehende mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage§ 101a WRG 1959 (§ 74 GewO 1994weggefallen) verbundene Tatbestände absprechen, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat:

1.

Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10);

2.

Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs. 6);

3.

Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs. 2 lit. a, b und e ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4.

Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs. 2 lit. c);

5.

Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b).

Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan kommt in diesen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat und den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, zur Wahrung der wasserwirtschaftlichen Interessen Parteistellung (§§ 55 Abs. 5 und 102 Abs. 1 lit. h) zu.

seit 01.01.2014 weggefallen.

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