§ 74 WRG 1959 Einteilung und Bildung der Wassergenossenschaften.

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Wassergenossenschaft wird gebildet
    1. a)Litera adurch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
    2. b)Litera bdurch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, Paragraph 75,),
    3. c)Litera cdurch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, Paragraph 76,).
  2. (2)Absatz 2Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Absatz eins, erlassenen Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
  3. (2)Absatz 2Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
  4. (3)Absatz 3Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
  5. (4)Absatz 4Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.1997 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsEine Wassergenossenschaft wird gebildet
    1. a)Litera adurch Anerkennung einer freien Vereinbarung der daran Beteiligten (freiwillige Genossenschaft),
    2. b)Litera bdurch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, § 75),durch Anerkennung eines Mehrheitsbeschlusses der Beteiligten und gleichzeitige Beiziehung der widerstrebenden Minderheit (Genossenschaft mit Beitrittszwang, Paragraph 75,),
    3. c)Litera cdurch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, § 76).durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsgenossenschaft, Paragraph 76,).
  2. (2)Absatz 2Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Abs. 1 erlassenen Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Mit der Rechtskraft eines nach Absatz eins, erlassenen Bescheides erlangt die Wassergenossenschaft Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
  3. (2)Absatz 2Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.Der Anerkennungsbescheid schließt die Genehmigung der Satzungen in sich. Die Wassergenossenschaft erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechtes, wenn gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann.
  4. (3)Absatz 3Zur Bildung einer Wassergenossenschaft sind mindestens drei Beteiligte erforderlich.
  5. (4)Absatz 4Mangels anderweitiger Vereinbarung tritt durch die Bildung einer Wassergenossenschaft keine Änderung in bestehenden Wasserberechtigungen oder im Eigentume von Wasseranlagen ein.

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