(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969 in Kraft.(2) Durchführungsverordnungen können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, jedoch treten diese frühestens mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes in Kraft.(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wer... mehr lesen...
(1) Neben den in § 47 angeführten Auszügen, Abschriften und Kopien werden die im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Landesvermessung gemäß § 1 erstellten raum- und ortsbezogenen Daten (Geobasisdaten) als Standardprodukte abgegeben sowie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten entspre... mehr lesen...