(1) § 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1a und § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 11 und 19 außer Kraft.(2) Die Ersichtlichmachung der Urkundenhinterlegung ist nicht anzuordnen, wenn ein Bauwerk gemäß § 19 in der Fassung vor I... mehr lesen...
Wird eine bücherlich nicht eingetragene Liegenschaft pfandweise beschrieben oder im Lauf eines Versteigerungsverfahrens zugeschlagen (§§ 91, 134 und 183 EO) oder wird ein Bauwerk gepfändet oder zwangsweise verkauft, so ist eine Abschrift des Protokolls über die Beschreibung, bzw. eine Ausfertigun... mehr lesen...
(1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen1.durch Hinterlegunga)die in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;b)Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;c)Urkunden über den Erwerb ... mehr lesen...