(1)Absatz eins§ 1 Abs. 2, § 10 Abs. 1a und § 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten §§ 11 und 19 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz eins a und Paragraph 20 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bun... mehr lesen...
Paragraph 14, Wird eine bücherlich nicht eingetragene Liegenschaft pfandweise beschrieben oder im Lauf eines Versteigerungsverfahrens zugeschlagen (§§ 91, 134 und 183 EO) oder wird ein Bauwerk gepfändet oder zwangsweise verkauft, so ist eine Abschrift des Protokolls über die Beschreibung, bzw. ei... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen1.Ziffer einsdurch Hinterlegunga)Litera adie in den §§ 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;die in den Paragraphen 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeich... mehr lesen...