§ 57 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschul-StudiengängenFachhochschulstudien und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.08.2022

Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschul-StudiengängenFachhochschulstudien und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.

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