§ 56a StudFG (weggefallen)

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999
(1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten§ 56a StudFG seit 31.08.2022 weggefallen.

(2) Voraussetzung ist

1.

die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Ausbildungseinrichtung,

2.

eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und

3.

die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Ausbildungseinrichtung gleichwertigen Einrichtung.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Ausbildungseinrichtung über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.

(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(5) Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2022
(1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Hochschulen, an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten§ 56a StudFG seit 31.08.2022 weggefallen.

(2) Voraussetzung ist

1.

die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Ausbildungseinrichtung,

2.

eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und

3.

die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Ausbildungseinrichtung gleichwertigen Einrichtung.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Ausbildungseinrichtung über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.

(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(5) Im Übrigen sind die Bestimmungen der §§ 55 und 56 anzuwenden.

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