§ 44 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, daßdass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.08.2022

Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, daßdass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.

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