§ 42 StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Vorstellung erheben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.2013

Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde kann die Partei binnen zwei Wochen wegen behaupteter Rechtswidrigkeit Vorstellung erheben.

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