§ 36 MilStG Körperverletzung von Untergebenen und tätlicher Angriff auf Untergebene

Militärstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999
§ 36.Paragraph 36,

Wer im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst einen Untergebenen oder Rangniedereren

  1. 1.Ziffer einsam Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,
  2. 2.Ziffer 2am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder
  3. 3.Ziffer 3tätlich angreift,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999
§ 36.Paragraph 36,

Wer im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst einen Untergebenen oder Rangniedereren

  1. 1.Ziffer einsam Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,
  2. 2.Ziffer 2am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder
  3. 3.Ziffer 3tätlich angreift,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

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