§ 28 MilStG

Militärstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

Wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Preisgabe eines militärischen Geheimnisses ist auch zu bestrafen, wer das militärische Geheimnis zwar als Soldat erfahren hat, aber erst nach Beendigung seiner Dienstzeit preisgibt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

Wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Preisgabe eines militärischen Geheimnisses ist auch zu bestrafen, wer das militärische Geheimnis zwar als Soldat erfahren hat, aber erst nach Beendigung seiner Dienstzeit preisgibt.

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