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Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl
1. | die Menschenwürde verletzt, | |||||||||
2. | von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist, | |||||||||
3. | durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist, | |||||||||
4. | durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführen würde, | |||||||||
5. | in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder | |||||||||
6. | die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet. |
Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl
1. | die Menschenwürde verletzt, | |||||||||
2. | von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist, | |||||||||
3. | durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist, | |||||||||
4. | durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführen würde, | |||||||||
5. | in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder | |||||||||
6. | die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet. |