§ 17 MilStG Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen

Militärstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1971 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17,

Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl Eine Handlung nach den Paragraphen 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl

  1. 1.Ziffer einsdie Menschenwürde verletzt,
  2. 2.Ziffer 2von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
  3. 3.Ziffer 3durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,
  4. 4.Ziffer 4durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführen würde,durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführen würde,
  5. 5.Ziffer 5in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder
  6. 6.Ziffer 6die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1971 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17,

Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl Eine Handlung nach den Paragraphen 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl

  1. 1.Ziffer einsdie Menschenwürde verletzt,
  2. 2.Ziffer 2von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
  3. 3.Ziffer 3durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,
  4. 4.Ziffer 4durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführen würde,durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (Paragraph 2, Ziffer 4,) herbeiführen würde,
  5. 5.Ziffer 5in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder
  6. 6.Ziffer 6die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.

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