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(1) Das Gesetz über die Errichtung öffentlicher Wäg- und Meß-Anstalten, RGBl. Nr. 85/1866§ 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 548/1935BGBl. I Nr. 115/2010, tritt, soweit es noch mit 1. Jänner 2012 in Geltung steht, außer Kraft.
(2) Nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Berechtigungen zur ErrichtungDie Zulässigkeit der Verwendung von öffentlichen Wägeanstalten bleiben unberührt.
(3) Bestehende öffentliche Wägeanstalten haben ihre Tätigkeit bis zumbereits in Betrieb befindlichen Waagen, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der Tara besitzen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr für die in § 43 vorgesehenen Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, endet mit 31. Dezember 1995 der Eichbehörde anzuzeigen und die bei ihnen beschäftigten Wäger namhaft zu machen12. 2015.
(1) Das Gesetz über die Errichtung öffentlicher Wäg- und Meß-Anstalten, RGBl. Nr. 85/1866§ 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 548/1935BGBl. I Nr. 115/2010, tritt, soweit es noch mit 1. Jänner 2012 in Geltung steht, außer Kraft.
(2) Nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Berechtigungen zur ErrichtungDie Zulässigkeit der Verwendung von öffentlichen Wägeanstalten bleiben unberührt.
(3) Bestehende öffentliche Wägeanstalten haben ihre Tätigkeit bis zumbereits in Betrieb befindlichen Waagen, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der Tara besitzen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr für die in § 43 vorgesehenen Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, endet mit 31. Dezember 1995 der Eichbehörde anzuzeigen und die bei ihnen beschäftigten Wäger namhaft zu machen12. 2015.