§ 68 MEG

Maß- und Eichgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Gesetz über die Errichtung öffentlicher Wäg- und Meß-Anstalten, RGBl. Nr. 85/1866 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 548/1935, tritt, soweit es noch in Geltung steht, außer Kraft.Das Gesetz über die Errichtung öffentlicher Wäg- und Meß-Anstalten, RGBl. Nr. 85/1866 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1935,, tritt, soweit es noch in Geltung steht, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Berechtigungen zur Errichtung von öffentlichen Wägeanstalten bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Bestehende öffentliche Wägeanstalten haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1995 der Eichbehörde anzuzeigen und die bei ihnen beschäftigten Wäger namhaft zu machen.
  4. (1)Absatz eins§ 43 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 43, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  5. (2)Absatz 2Die Zulässigkeit der Verwendung von bereits in Betrieb befindlichen Waagen, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der Tara besitzen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr für die in § 43 vorgesehenen Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, endet mit 31. 12. 2015.Die Zulässigkeit der Verwendung von bereits in Betrieb befindlichen Waagen, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der Tara besitzen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr für die in Paragraph 43, vorgesehenen Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, endet mit 31. 12. 2015.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 20.08.1994 bis 30.12.2010
  1. (1)Absatz einsDas Gesetz über die Errichtung öffentlicher Wäg- und Meß-Anstalten, RGBl. Nr. 85/1866 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 548/1935, tritt, soweit es noch in Geltung steht, außer Kraft.Das Gesetz über die Errichtung öffentlicher Wäg- und Meß-Anstalten, RGBl. Nr. 85/1866 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 548 aus 1935,, tritt, soweit es noch in Geltung steht, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Berechtigungen zur Errichtung von öffentlichen Wägeanstalten bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Bestehende öffentliche Wägeanstalten haben ihre Tätigkeit bis zum 31. Dezember 1995 der Eichbehörde anzuzeigen und die bei ihnen beschäftigten Wäger namhaft zu machen.
  4. (1)Absatz eins§ 43 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Paragraph 43, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2010, tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  5. (2)Absatz 2Die Zulässigkeit der Verwendung von bereits in Betrieb befindlichen Waagen, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der Tara besitzen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr für die in § 43 vorgesehenen Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, endet mit 31. 12. 2015.Die Zulässigkeit der Verwendung von bereits in Betrieb befindlichen Waagen, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der Tara besitzen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr für die in Paragraph 43, vorgesehenen Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, endet mit 31. 12. 2015.

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