§ 98 GTG Geschäftsstelle

Gentechnikgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2004 bis 31.12.9999

Für die laufenden Geschäfte der Kommission und ihrer Ausschüsse ist beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen eine Geschäftsstelle einzurichten. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten.

Stand vor dem 16.11.2004

In Kraft vom 13.07.1994 bis 16.11.2004

Für die laufenden Geschäfte der Kommission und ihrer Ausschüsse ist beim Bundesministerium für Gesundheit, Sport und KonsumentenschutzFrauen eine Geschäftsstelle einzurichten. Diese ist von einem rechtskundigen Beamten zu leiten.

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