§ 44m SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 110/2023 Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 110/2023 von einer Gemeinde bzw. im Auftrag einer Gemeinde betriebene Tageszentren, die die vom Land vorgegebenen Qualitätsstandards nicht zur Gänze gewährleisten, müssen dem Land innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 ein Konzept samt Planunterlagen vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie die Qualitätsstandards innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 erfüllen. Widrigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Wird das Konzept fristgerecht vorgelegt, werden vom Land ab 1. Jänner 2024 bis zur Gewährleistung aller Qualitätsstandards nur die Normkosten, die den jeweils tatsächlich erfüllten Qualitätsstandards entsprechen, im Ausmaß von 60 % mitfinanziert. Die restlichen Kosten sind von der jeweiligen Gemeinde zu tragen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023, von einer Gemeinde bzw. im Auftrag einer Gemeinde betriebene Tageszentren, die die vom Land vorgegebenen Qualitätsstandards nicht zur Gänze gewährleisten, müssen dem Land innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023, ein Konzept samt Planunterlagen vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie die Qualitätsstandards innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023, erfüllen. Widrigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Wird das Konzept fristgerecht vorgelegt, werden vom Land ab 1. Jänner 2024 bis zur Gewährleistung aller Qualitätsstandards nur die Normkosten, die den jeweils tatsächlich erfüllten Qualitätsstandards entsprechen, im Ausmaß von 60 % mitfinanziert. Die restlichen Kosten sind von der jeweiligen Gemeinde zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 110/2023 Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 110/2023 von einer Gemeinde bzw. im Auftrag einer Gemeinde betriebene Tageszentren, die die vom Land vorgegebenen Qualitätsstandards nicht zur Gänze gewährleisten, müssen dem Land innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 ein Konzept samt Planunterlagen vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie die Qualitätsstandards innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 erfüllen. Widrigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Wird das Konzept fristgerecht vorgelegt, werden vom Land ab 1. Jänner 2024 bis zur Gewährleistung aller Qualitätsstandards nur die Normkosten, die den jeweils tatsächlich erfüllten Qualitätsstandards entsprechen, im Ausmaß von 60 % mitfinanziert. Die restlichen Kosten sind von der jeweiligen Gemeinde zu tragen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023, von einer Gemeinde bzw. im Auftrag einer Gemeinde betriebene Tageszentren, die die vom Land vorgegebenen Qualitätsstandards nicht zur Gänze gewährleisten, müssen dem Land innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023, ein Konzept samt Planunterlagen vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie die Qualitätsstandards innerhalb von längstens drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023, erfüllen. Widrigenfalls ist der Betrieb einzustellen. Wird das Konzept fristgerecht vorgelegt, werden vom Land ab 1. Jänner 2024 bis zur Gewährleistung aller Qualitätsstandards nur die Normkosten, die den jeweils tatsächlich erfüllten Qualitätsstandards entsprechen, im Ausmaß von 60 % mitfinanziert. Die restlichen Kosten sind von der jeweiligen Gemeinde zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2023,

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