§ 26 FGG 2019 Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2018 bis 31.12.9999

Die FMA ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereichfür die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz liegterforderlich ist.

Stand vor dem 14.06.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 14.06.2018

Die FMA ist zur Ermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des DSG 2000der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereichfür die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz liegterforderlich ist.

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