(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:1.wer ein Wettunternehmen an einer Wettannahmestelle ohne Bewilligung, entgegen den Bedingungen und Auflagen einer Bewilligung oder nicht gemäß den im Bewilligungsverfahren vorgelegten Wettbedingungen und Wettscheinen betreibt;2.wer eine Wettannahmestelle ni... mehr lesen...
Soweit in diesem Landesgesetz auf nachstehende bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:-Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2020;-Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. ... mehr lesen...
(1) Wettterminals dürfen nur in ortsgebundenen oder mobilen Wettannahmestellen aufgestellt und betrieben werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2019)(2) Das Wettunternehmen hat die geplante Aufstellung eines Wettterminals unter Bekanntgabe des vorgesehenen Standorts der Landesregierung anzuzeigen.(3) Der Anz... mehr lesen...
Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:1.Aufstellen: physisches Positionieren und Belassen;2.Buchmacherin, Buchmacher: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten abschließt;3.Totalisateurin, Totalisateur: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten vermittelt;4.Vermittlerin, Vermittler: eine Person, die gewerbsmä... mehr lesen...
(1) Bestehende Verträge mit Bezug auf das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1990 bzw. das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 1997 werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.(2) Bestehende Abfallordnungen gelten als Abfallordnungen im Sinn des § 6 dieses Landesgesetzes; sie sind bis 31. Dezember 2010 diese... mehr lesen...
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021,2.Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. ... mehr lesen...
(1) Wer1.entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle, die außerhalb Oberösterreichs angefallen sind, ohne vorheriger Anzeige an die Landesregierung in Oberösterreich beseitigt oder beseitigen lässt,2.entgegen einem Bescheid gemäß § 23 Abs. 5 bei der Beseitigung Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einh... mehr lesen...
(1) Die Beseitigung von Abfällen hat in einer der zum Ort des Abfallanfalls nächstgelegenen, geeigneten und verfügbaren Behandlungsanlagen zu erfolgen (Prinzip der Nähe).(2) Wer Abfälle, die außerhalb von Oberösterreich angefallen sind, in Oberösterreich beseitigen will, hat dies der Landesregier... mehr lesen...
(1) Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 4, 5 und 7 dieses Landesgesetzes fällt – unbeschadet des § 25 – in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können1.mit der Kontrolle der Einhaltung Angehörige eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers oder ber... mehr lesen...
(1) Soweit dies zur Vollziehung dieses Landesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden und ihre Organe befugt, Grundstücke, auf denen Abfälle anfallen, gelagert oder behandelt werden, zu betreten und zu besichtigen, auf diesen Tr... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden haben die nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen sowie die von Amts wegen angeordneten Abbruchvorhaben1.nach Rechtskraft eines baubehördlichen Abbruchbescheids oder2.im Fall der Nichtuntersagung der Ausführung des Bauvorhabens im baubehördlichen A... mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele und unter Beachtung der Grundsätze dieses Landesgesetzes (§ 1) sowie des Bundes-Abfallwirtschaftsplans nach Anhörung der Bezirksabfallverbände, allfälliger Zweckabfallverbände, des Landesabfallverbands, der Oö. Umweltanwaltschaft, des zuständig... mehr lesen...
(1) Die Gemeinden werden berechtigt und - mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut - verpflichtet, von den Eigentümern oder Eigentümerinnen jener Liegenschaften, auf denen Siedlungsabfälle anfallen und die im Gemeindegebiet liegen, eine Abfallgebühr einzuheben. Die Abfallgebühr setzt sich zusam... mehr lesen...
(1) Der Landesabfallverband hat die landesweite Koordinierung der überregionalen Angelegenheiten der Abfallwirtschaft durchzuführen. Er hat dazu insbesondere folgende Aufgaben:1.umfassende Information der Bezirksabfallverbände und Städte mit eigenem Statut,2.gemeinsame Vertretung der Interessen d... mehr lesen...
(1) Der Bezirksabfallverband in seinem Verbandsbereich und die Stadt mit eigenem Statut in ihrem Verwaltungsbereich haben unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze (§ 1) dieses Gesetzes sowie des Landes-Abfallwirtschaftsplans (§ 19)1.Haushalte, Betriebe, Anstalten und sonstige Arbeitsstelle... mehr lesen...
(1) Dem oder der Vorsitzenden (§ 12 Abs. 2 Z 3) obliegt die Vertretung des Bezirksabfallverbands nach außen. Hinsichtlich der übrigen Aufgaben und der Vertretung des oder der Vorsitzenden gilt § 9 Oö. Gemeindeverbändegesetz sinngemäß.(2) Für die Besorgung seiner Geschäfte hat der Bezirksabfallve... mehr lesen...
(1) Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Grünabfälle und haushaltsähnliche Gewerbeabfälle sind nach den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) sowie nach Maßgabe der Abfallordnung in geeigneten Abfallbehältern (§ 7 Abs. 1) zu lagern.(2) Im Abholbereich sind Hausabfälle, Biotonnenabfälle, Gr... mehr lesen...
(1) Der Gemeinderat hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze (§ 1) dieses Gesetzes sowie auf der Grundlage des Landes-Abfallwirtschaftsplans (§ 19) und des regionalen Abfallwirtschaftsprogramms (§ 20) mit Verordnung eine Abfallordnung zu erlassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:1.di... mehr lesen...
(1) Die Sammlung und die Beförderung der im Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle haben unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze des § 1 und auf der Grundlage der Abfallordnung (§ 6) zu erfolgen.(2) Die Sammlung der Hausabfälle im Abholbereich hat durch die Gemeinde in regelmäßigen, ... mehr lesen...
(1) Bei Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 300 Personen teilnehmen können, sind, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt,1.Getränke, die im Bundesland Oberösterreich in Mehrwe... mehr lesen...
(1) Das Land hat im Hinblick auf eine nachhaltige Abfallvermeidung und -verwertung seine Vorbildfunktion wahrzunehmen und durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit Bewusstseinsbildung bei der oberösterreichischen Bevölkerung zu betreiben.(2) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Landesges... mehr lesen...
(1) Abfälle im Sinn dieses Landesgesetzes sind bewegliche Sachen,1.deren sich der Besitzer oder die Besitzerin entledigen will oder entledigt hat oder2.deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträch... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Almen mit den Zielen,a)ihre im öffentlichen Interesse liegende nachhaltige Bewirtschaftung und zeitgemäße Entwicklung als Grundlage einer leistungsfähigen Almwirtschaft sicherzustellen undb)ihre Erhaltung und Pflege als Teil der Kultur- und Erholungslandschaft z... mehr lesen...