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§ 41a, § 427 Abs. 1, § 428 Abs. 3 und 4, § 429 Abs. 2 und § 430 Abs. 3 inWegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 107a Abs. 2 tritt mit demAnfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Kundmachung folgenden Tag in KraftAnfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.
§ 41a, § 427 Abs. 1, § 428 Abs. 3 und 4, § 429 Abs. 2 und § 430 Abs. 3 inWegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. § 107a Abs. 2 tritt mit demAnfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Kundmachung folgenden Tag in KraftAnfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.